Ein Satz in der Aufgabenbeschreibung zum Papierkran bedarf offenbar der Erläuterung:
„Der Kran muss so konstruiert sein, dass sich die Schlaufe, an der der Probekörper angehängt wird, in einer Höhe von 40 cm oberhalb der Tischebene und in einem Abstand von 25 cm vor der Tischkante über dem Fußboden befindet.“
Hiermit ist der Zustand mit angehängtem Gewicht gemeint. Beide Maße sind als Mindestmaße zu verstehen!